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Steuern
sparen beim Umzug
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Sparen
Sie Steuern beim Umzug unsere Steuertipps für Ihren Wohnungswechsel
( Umzug )!
Wenn
Sie folgende Umzugstipps in Ihren Umzugsplänen berücksichtigen,
können Sie den ein oder anderen € sparen!
Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung
und im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten
steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Wohnungswechsel
beruflich veranlaßt ist. Die berufliche Veranlassung
ist wie bei allen Werbungskosten unabdingbare Voraussetzung
für die steuerliche Anerkennung der Umzugskosten.
Was kann man steuerlich absetzen beim Umzug?
Beförderungskosten
Reisekosten
Mietentschädigung
Wohnungsvermittlungsgebühr
Kosten
für Kochherd und Öfen
Kosten
für zusätzlichen Unterricht der Kinder
Sonstige
Umzugskosten
Ein Wohnungswechsel gilt als beruflich veranlaßt, wenn
durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
erheblich verkürzt wird, d. h. wenn sich die Dauer der
täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens
zeitweise um mindestens eine Stunde verringert.
Die berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels ist auch
dann gegeben, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Das gilt
insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung,
die aus dienstlichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern
vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeiten
zu gewährleisten. Es ist nicht erforderlich, daß
der Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit einem Wohnortwechsel
oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Eine berufliche
Veranlassung und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit
bestehen auch bei der erstmaligen Aufnahme der beruflichen
Tätigkeit oder einer Verlegung des eigenen Hausstandes
zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung. Die
privaten Gründe für die Auswahl einer neuen Wohnung
sind grundsätzlich ohne Bedeutung.
Der
Werbungskostenabzug ist nicht möglich, wenn die beruflichen
Gründe für den Umzug von privaten Motiven überlagert
werden. Die Motive der privaten Lebensführung bleiben
nur dann ausser Betracht, wenn sie von untergeordneter Bedeutung
sind. Die Umzugskosten von in der Privatwirtschaft beschäftigten
Arbeitnehmern werden als Werbungskosten mindestens bis zur
Höhe der Beträge anerkannt, die ein Bundesbeamter
in vergleichbarer Stellung bei einer Versetzung aus dienstlichen
Gründen oder bei einem Wohnungswechsel auf dienstliche
Anordnung hin als Umzugskostenvergütung erhalten würde.
Maßgebend dafür sind in erster Linie die Bestimmungen
des sogenannten Bundesumzugskostengesetzes.
Dies
ist in der Regel bei einem beruflich veranlaßten Umzug
in ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung anzunehmen, wenn
genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
der Arbeitnehmer in dieselbe oder in eine nach Ausstattung
und Lage ähnliche Wohnung auch dann umgezogen wäre,
wenn sie hätte gemietet werden müssen. Will ein
in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer höhere
Aufwendungen als die im Bundesumzugskostengesetz aufgeführten
Erstattungsbeträge geltend machen, so ist die steuerliche
Anerkennung, auch wenn die dienstliche Veranlassung vorliegt,
schwieriger. Denn das Finanzamt wird in solchen Fällen
im einzelnen prüfen, ob und inwieweit es sich bei den
geltend gemachten Umzugskosten um Werbungskosten oder um steuerlich
nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, z.
B. um die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen,
handelt. Die erhöhten Anforderungen an den Nachweis bzw.
die Glaubhaftmachung der dienstlichen Veranlassung in diesen
Fällen schließen aber nicht aus, daß höhere
Aufwendungen als die im Bundesumzugskostengesetz genannten
Beträge steuerlich absetzbar sind.
Es
ist lediglich einfacher, wenn man sich an die im Bundesumzugskostengesetz
genannten Beträge hält, die im folgenden aufgeführt
werden.
Die
aufgezeigten Regelungen gelten für einen Umzug im Inland.
Bei Umzügen in das Ausland bestehen zum Teil abweichende
steuerliche Abzugsmöglichkeiten.